Pressemitteilungen
PM: Nr. 03;Rostock - Verkehrssituation hat sich entspannt
PM: Nr. 02;Hinweise zu Schneelasten auf Dächern
PM: Nr. 01;Schulbetrieb läuft auch Donnerstag und Freitag regulär weiter
Rostock - Verkehrssituation hat sich entspannt
Verwaltungsstab übergab KoordinierungIn der vergangenen Nacht waren 72 Fahrzeuge und insgesamt 120 Personen im Winterdienst der Stadtentsorgung Rostock GmbH eingesetzt. Allein acht zusätzliche Radlader verstärken die Technik des von der Hansestadt Rostock beauftragten Dienstleisters.
Schwerpunkte der Arbeiten stellen neben dem Freihalten der Haupt- und Durchgangsstraßen auch die Beräumung von Behindertenparkplätzen sowie das Streuen von Kies gegen Glätte dar. Bei den Winterdienstarbeiten unterstützen die Verkehrsüberwacherinnen und Verkehrsüberwacher die Arbeiten in den Wohngebieten. Etwa 75 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Stadtgrün, Naturschutz und Landschaftspflege und des Tief- und Hafenbauamtes sind vorerst bis Ende der Woche im Winterdienst eingesetzt.
Der Verwaltungsstab der Hansestadt Rostock konnte einschätzen, dass sich die Verkehrssituation in Rostock erheblich entspannt hat. Die Koordination erfolgt ab sofort wieder direkt zwischen den Verantwortlichen, der Stab konnte seine Arbeit einstellen. Senator Georg Scholze dankt allen Partnern der Maßnahmen der vergangenen tage, insbesondere den Freiwilligen Feuerwehren, dem Technischen Hilfswerk, dem Deutschen Roten Kreuz und der Rostocker Polizei, für ihre Unterstützung.
Schnee sollte nicht auf Straßen geschoben werden und so den Verkehr und insbesondere Räum- und Rettungsfahrzeuge behindern. Bei Tauwetter sind dann auch funktionierende Abflüsse enorm wichtig. Schnee sollte also nach Möglichkeit nicht auf Abflüssen oder Gullys gelagert werden.
Externer Link:: www.stadtentsorgung-rostock.de
Hinweise zu Schneelasten auf Dächern
Grundsätzlich sind Bauherrn bzw. Eigentümer dafür verantwortlich, dass ihre baulichen Anlagen während der gesamten Nutzungszeit standsicher sind gemäß der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern. Darauf weist das Bauamt im Zusammenhang mit Anfragen zum Ausmaß der Gefährdungen für Dächer von Gebäuden hin, die von den starken Schneefällen der letzten Tage ausgehen.
Wenn die auf einem Flachdach vorhandene Schneehöhe von ca. 45 cm deutlich überschreitet, sollte durch die Eigentümer eine Räumung des Schnees veranlasst werden. Dabei ist besondere Vorsicht geboten, wenn sich auf Teilbereichen des Daches Schneeanhäufungen, so genannte Schneesäcke, gebildet haben. Diese Schneesäcke können z. B. durch Abrutschen von Schnee von höheren Gebäudeteilen oder durch Verwirbelungen des Schnees infolge von Wind entstehen. Wenn das Dach für derartige Schneeanhäufungen nicht bemessen ist, sind diese Bereiche in jedem Falle zu räumen. Sofern Eigentümer nicht beurteilen können, ob das Dach für eine Schneesackbildung ausreichend bemessen ist, sollte zur Überprüfung der Konstruktion ein Tragwerksplaner hinzugezogen werden.
Beim Räumen des Schnees von den Dächern sind die allgemein gültigen Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten. Bei weiteren Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauamtes oder des Brandschutz- und Rettungsamtes zur Verfügung.
Schulbetrieb läuft auch Donnerstag und Freitag regulär weiter
Wer Schule witterungsbedingt nicht erreichen kann, ist entschuldigt!Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg Vorpommern informiert, dass der Schulbetrieb auch am Donnerstag und Freitag regulär stattfindet.
Dort, wo der Öffentliche Nahverkehr oder die Sicherheit des Schulwegs jedoch nicht gewährleistet werden kann, gilt auch weiterhin für betroffene Schülerinnen und Schüler die Schulbefreiung.
Bei extremen Witterungsbedingungen entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung - auch in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten, ob ihrem Kind der Schulweg zuzumuten ist.
Informationen können bei den Schulen oder bei den Kreisverwaltungen eingeholt werden. Darüber hinaus informieren die Landkreise ihre Bevölkerung über Einschränkungen im Schülerverkehr durch die Medien.
Hintergrund:
In Punkt 6 der geltenden Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Schulorganisation sind folgende Hinweise für den Schulbetrieb bei besonderen Witterungsbedingungen oder besonderen Ereignissenn vorgesehen:1. Bei extremen Witterungsbedingungen, wie z.B. Glatteis, Schneeverwehungen, Sturm oder Hochwasser entscheiden grundsätzlich die Erziehungsberechtigten in eigener Verantwortung, ob ihrem Kind - auch in Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten - der Schulweg zuzumuten ist. Die Schulen bieten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten planmäßigen Unterricht an. Sind nur wenige Schüler zum Unterricht erschienen, wird von der Schulleitung ein klassen- oder jahrgangsstufenübergreifender Unterricht organisiert.
2. Besteht die Gefahr, dass durch extreme Witterungsbedingungen die Schüler die Schule nicht mehr erreichen oder nach dem Unterricht nicht mehr verlassen können, weil die Schülerbeförderung nicht mehr durchführbar ist oder weil der Schulweg eine unzumutbare Gefährdung darstellen würde, trifft die örtlich zuständige untere Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung darüber, ob der Unterricht für einen oder mehrere Tage ausfallen muss. Bei Gefahr im Verzuge obliegt die Entscheidung über ein früheres Unterrichtsende dem Schulleiter.
Zur Sicherstellung der Entscheidung des Schulamtes ist wie folgt zu verfahren:
In den Landkreisen und kreisfreien Städten findet eine Abstimmung zwischen der Kreis- oder Stadtverwaltung und dem Staatlichen Schulamt statt. Die Einsatzleitung des öffentlichen Personennahverkehrs stellt aufgrund der dort vorhandenen und eingehenden Meldungen fest, ob im Verlaufe der nächsten Stunden mit einer Lage zu rechnen ist, die die Durchführung der Schülerbeförderung oder des Linienverkehrs nicht mehr verantwortbar erscheinen lässt. Tritt dieser Fall ein, wendet sich die Einsatzleitung des öffentlichen Personennahverkehrs an die Leitstelle des Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt. Die Entscheidung über die Feststellung einer solchen Lage wird dort getroffen.Die Leitstelle des Landkreises informiert das regional zuständige Staatliche Schulamt, dessen Erreichbarkeit gewährleistet sein muss. Dieses entscheidet aufgrund der ihm vorliegenden Informationen, ob und ggf. in welchen Gebieten der Unterricht für die Schüler ausfällt. Diese Entscheidung wird von ihm unverzüglich der Leitstelle des Landkreises übermittelt. Das Staatliche Schulamt stellt sicher, dass die betroffenen Schüler und Erziehungsberechtigten möglichst früh über Radiodurchsagen der für das Land zuständigen regionalen Sender über den Unterrichtsausfall informiert werden.
3. Die Lehrkräfte sind grundsätzlich verpflichtet, zum Dienst zu erscheinen, solange andere Berufstätige unter vergleichbaren Verhältnissen zu ihrem Arbeitsplatz kommen können. Auch wenn nur ein geringer Teil der Schüler anwesend ist, muss Unterricht - ggf. klassen- oder jahrgangsübergreifend - erteilt werden.
4. Bei außergewöhnlichen Ereignissen (beispielsweise Brand, Wasser- Gashavarien, durch Chemikalien ausgelöste Dämpfe oder ähnliches) hat der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ab wann und für welchen Zeitraum der Unterricht beendet wird. Die untere Schulaufsichtsbehörde ist von ihm in Kenntnis zu setzen.